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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Eurotank GmbH, Kalkar, Stand: Oktober 2009
§ 1 Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.
(2) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in Ihrer jeweils neuesten Fassung, auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
(3) Gegenbestätigungen, Gegenangebote oder sonstige Bezugnahmen des Bestellers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.
(4) Der Besteller darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abtreten.
§ 2 Angebot/ Bestellung
(1) Unsere Angebote sind –insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit- stets freibleibend.
(2) Bestellungen des Bestellers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.
§ 3 Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich „ab Lieferwerk“ und zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
(2) In unseren Preisen ist – soweit erforderlich – eine Verladung im Werk eingeschlossen. Eine evtl. erforderliche Verpackung sowie Entladungskosten sind nicht im Preis enthalten.
(3) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle- anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen. Die angegebenen Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Material- und Lohnkosten. Bei Änderungen dieser Kostenbasis zwischen Auftragsbestätigung und vereinbarten Lieferzeitpunkt ist der Lieferer berechtigt, eine entsprechende Preisangleichung vorzunehmen. Führt dies zu einer Preiserhöhung, welche den Anstieg der Allgemeinen Lebenshaltungskosten oder den Anstieg der Preise für gleichartige Produkte im selben Zeitraum wesentlich übersteigt, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnisnahme der Preiserhöhung mit eingeschriebenem Brief zu erklären. Andernfalls ist der Rücktritt ohne Wirkung. Er ist ferner ohne Wirkung, wenn der Lieferer unverzüglich nach Eingang des Rücktritts erklärt, dass er auf die Durchführung des Vertrages zu den in der Auftragsbestätigung angegebenen oder in Bezug genommenen Preise besteht.
§ 4 Lieferung
(1) Angegebene Liefertermine sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(2) Wenn der Lieferer an der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, wie beispielsweise Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten des in §4 Abs. 3 näher formulierten Eigenbelieferungsvorbehalts oder anderer unvorhersehbarer Umstände, die er trotz der nach den Umständen des Falls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder die Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die oben genannten Umstände die Leistung oder Lieferung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei.
(3) Unsere Lieferverpflichtungen stehen stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
(4) Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehenden Absätzen 2 und 3 vorliegt, so hat uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, er sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
(5) Lieferfristen verlängern sich ungeschadet der Rechte des Lieferers aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Haupt-, Neben- und Informationspflichten (z.B. Beistellung, Genehmigung von Zeichnungen usw.) aus diesem oder anderen Abschlüssen gegenüber dem Lieferer nicht nachkommt.
(6) Bei nachträglichen Änderungen des Vertrages (insbesondere technischen Änderungen jeder Art), die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden, in angemessenem Umfang.
§ 5 Gefahrenübergang, Abnahme
(1) Die Preisgefahr geht auf den Besteller über, wenn dieser die Kaufsache nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder Versandbereitschaft durch den Lieferer selbst oder durch Dritte entgegennimmt.
(2) Nimmt der Besteller die Kaufsache nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Bereitstellung ab, so ist der Lieferer nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist er berechtigt, entweder ohne Schadensnachweis 15% des Kaufpreises zu verlangen, wenn nicht der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Der Lieferer ist auch berechtigt, den ihm tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsware), bis der Besteller alle Ansprüche aus der Geschäftverbindung mit uns getilgt hat. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien.
(2) Solange der Besteller bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen. Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Stundet der Besteller den Kaufpreis gegenüber seinen Kunden, so hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veränderten Ware vorzubehalten. Ohne diesen Vorbehalt ist der Kunde zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
b) Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Besteller einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung unserer Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung des Bestellers für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur
dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.
c) Wir die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teils des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung fü?r den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
d) Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt.
(3) Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der Besteller Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Der Besteller hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
(4) Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware sowie sonstiger Sorgfaltspflichten durch den Besteller sowie beim Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach dessen Wahl freigeben.
(6) Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Bestellers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang.
(7) Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form –Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen des Lieferers sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Kommt der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann der Lieferer als Verzugsschaden Zinsen in Höhe von 8%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend machen. Der Lieferer kann auf Nachweis auch einen höheren Verzugsschaden geltend machen.
(3) Gegen Forderungen des Lieferers kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur aufgrund unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Lieferer übernimmt für die neu hergestellte Kaufsache eine Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Übergabe, spätestens jedoch mit Übergang der Preisgefahr. Bei nicht vom Lieferer gefertigten Teile gelten die Fristen der Zulieferer.
(2) Der Besteller hat die Kaufsache bei Übergabe auf Mängel zu untersuchen und dem Lieferer bestehende Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel hat er unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller seinen Obliegenheiten nicht nach, erlöschen seine Ansprüche auf Gewährleistung.
(3) Zeigt der Besteller den Mangel rechtzeitig an, kann der Lieferer nach eigener Wahl die Kaufsache nachbessern oder ein Ersatzstück liefern. Den Anspruch auf Wandlung oder Minderung oder den Rücktritt vom Vertrag kann der Besteller erst geltend machen, wenn der Lieferer zur Nachbesserung nicht bereit oder nach einer angemessenen Frist nicht in der Lage ist, die Kaufsache nachzubessern oder ein Ersatzstück zu liefern. Transportkosten, die im Rahmen der Nachbesserung eines nach Ablauf der Gewährleistungsfrist angezeigten Mangels entstehen, trägt der Besteller.
(4) Der Besteller darf nicht eigenmächtig ohne Abstimmung mit dem Lieferer und nicht von einer vom Lieferer nicht empfohlenen Werkstatt Nachbesserungen von Mängeln vornehmen lassen.
(5) Für Spezialaggregate und die Bereifung, die der Lieferer von Dritten bezogen hat, bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Die Bestimmungen nach Absatz 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Besteller zunächst die Gewährleistungsansprüche des Lieferers gegen Dritte, welche hiermit an den Besteller abgetreten werden, geltend zu machen hat. Sind die Gewährleistungsansprüche des Lieferers gegen den Dritten schon verjährt oder erfüllt der Dritte seine Gewährleistungsverpflichtung nicht innerhalb einer nach dem Verzugseintritt gesetzten Nachfrist, so können die in Absatz 3 bezeichneten Rechte gegen den Lieferer geltend gemacht werden, sofern der Besteller die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche rücküberträgt.
(6) Bei der Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen –Aufbauten und Teilenbesteht keine Gewährleistung des Lieferers.
(7) Jede Gewährleistung erlischt, wenn die Kaufsache ohne Zustimmung des Lieferers verändert oder unsachgemäß behandelt wird.
(8) Verschleißteile, wie Absperrklappen und Kugelhähne sind von der Gewährleistung ausgenommen.
§ 9 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen – ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haften wir für Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können in diesem Fall nicht verlangt werden.
(3) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen von uns.
§ 10 Datenschutz
(1) Der Besteller erteilt mit Annahme dieser Bedingung die Zustimmung, dass seine Daten im Rahmen der Zweckerfüllung dieses Vertrages mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden dürfen.
§ 11 Softwarenutzung
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung untersagt.
(2) Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrHG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Codequellen umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben bei uns und beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht zulässig.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der sonstigen Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für den Besteller im Zusammenhang mit dem streitgegenständigen Vertrag, seiner Abwicklung sowie der eventuellen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen das Land- bzw. Amtsgericht Kleve (Sitz des Lieferers). Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Hauptsitz zu verklagen.
(3) Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine wirksame Regelungen treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Kontakt Allgemein:
Eurotank GmbH
Wöhrmannstrasse 5
47546 Kalkar
Tel.: 02824 - 97 18 0
Fax: 02824 - 97 18 20
E-Mail: eurotank(at)eurotank.de
Kontakt Flüssiggaslagerbehälter:
Eurotank Ost GmbH
Ansprechpartner: Britta Vüllings, Stefanie Verhoeven
Wöhrmannstrasse 5
47546 Kalkar
Tel.: 02824 - 97 18 24
Fax: 02824 - 97 18 20
E-Mail: b.vuellings(at)eurotank.de






